Güterkraftverkehr Teil Vier – Frachtführerhaftung nach HGB

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Die Frachtführerhaftung bei einem Transport ist ein wesentliches Element des Vertrags zwischen Frachtführer und Kunde. Warentransporte sind immer Gefahren ausgesetzt, somit kann es zum Beispiel zur Beschädigung, Diebstahl oder Verlust der Ware kommen.

Schadensarten

Es gibt zwei Hauptgruppen bei Schadensarten, wenn es um die Frachtführerhaftung geht:

1.Güterschaden

Unter Güterschaden versteht man den Verlust oder die teilweise oder komplette Beschädigung einer Sendung.
Ein Beispiel hierzu:
Sie übernehmen 33 EURO Paletten, beim Transport werden davon 3 Paletten beschädigt.
Der Frachtführer haftet nach HGB für die beschädigte Ware, egal ob er schuld war oder nicht (Gefährdungshaftungsprinzip)

2.Vermögensschäden

Bei Vermögensschäden gibt es zwei Untergruppen:

2.1 Reine Vermögensschäden
Liegt vor wenn die vereinbarte Lieferfrist überschritten wird.

Ein Beispiel dafür ist:

Wenn der Fahrer in eine Vollsperrung auf der Autobahn gerät und dadurch die Ware zu spät zum Kunden kommt.

2.2 Güterfolgeschaden
Die Ware wird beim Transport beschädigt, dadurch kann der Kunde nicht weiter produzieren und bei Ihm kommt es zum Bandstillstand.

Haftungshöchstbeträge nach HGB

Haftungsprinzipien bei der Frachtführerhaftung:
Es gibt insgesamt zwei Haftungsprinzipien zum einen die Gefährdungshaftung und die Verschuldungshaftung. Nach HGB tritt für den Frachtführer die Gefährdungshaftung in Kraft.
Das gleiche Prinzip gilt auch bei der Lieferfristüberschreitung.
Allerdings haftet der Frachtführer nicht immer für den vollen Schaden, im HGB sind Haftungshöchstbeträge geregelt, sodass man durch das nachteilige Prinzip der Gefährdungshaftung einen Ausgleich hat. Die Höhe des Höchstbetrages hängt von der Art des Schadens ab. Die Höchsthaftungsbeträge werden in Sonderziehungsrechte angegeben.

Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Gutes) 8,33 SZR/ pro Kg des Rohgewichts der Sendung inklusive Verpackung
Lieferfristüberschreitung 3- fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden 3- facher Betrag, der bei Verlust des Gutes zu bezahlen wäre
unfall_lkw Bild by pixabay

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