Güterkraftverkehr Teil Drei – Lenk- und Ruhezeiten Fahrer

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Lenk- und Ruhezeiten

Eines der wichtigsten Themen der Branche betrifft neben Fahrern auch die Disposition der Fahrzeuge, Verlader, sowie Kontrollbehörden.

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer mit folgenden Eigenschaften:
-Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und
-deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt.

WICHTIG:
Andere Tätigkeiten neben dem eigentlichen Fahren zählen auch zur Arbeitszeit. Zum Beispiel wenn der Fahrer beim Be- und Entladen helfen muss, oder Frachtdokumente ausfüllen muss.

Tägliche Lenkzeit:

Die tägliche Lenkzeit darf höchstens 9 Stunden betragen, allerdings kann der Fahrer diese zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängern.
Erklärung:
Als Lenkzeit wird die Zeit bezeichnet, die durch Fahrertätigkeiten erbracht wird. Das heißt, auch das Warten vor Ampeln, an Bahnübergängen oder bei Staus zählt dazu.
Durchschnittlich darf die Arbeitszeit innerhalb von 24 Wochen acht Stunden maximal sein.
Berechnet wird dies durch folgende Rechnung: Komplette Arbeitszeit innerhalb von 24 Wochen dividiert durch die Anzahl der Werktage. Hier zu erwähnen ist, dass auch der Samstag als Arbeitstag lt. Arbeitsrecht zählt.

Lenkzeitunterbrechung:

Nach einer 4,5 Stündigen Fahrt muss der LKW- Fahrer eine Pause von 45 Minuten einlegen.
Danach darf der Fahrer weitere 4,5 Stunden fahren.
Allerdings kann ein Fahrer die Pause aufteilen. Die erste Pause kann mindestens 15 Minuten betragen und die zweite Pause muss dann 30 Minuten betragen. Zu beachten ist, dass manch digitaler Tacho später aufschreibt was getan ist, daher ist ratsam erst nach 16 Minuten, bzw. 31 Minuten wieder weiter zu fahren. Somit ist jeder auf der sicheren Seite.

Erklärung:
Bei der Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Tätigkeiten ausführen.

WICHTIG:
Die Lenkzeitunterbrechung darf auch während der Fahrt absolviert werden. Zum Beispiel wenn eine Wartezeit vorrausteht, deren Dauer abzusehen war. Genannt werden bspw. Grenzabfertigung oder sogar bei der Be- und Entladung.

Ruhezeiten

Tägliche Ruhezeit
Bei der täglichen Ruhezeit dürfen keine beruflichen Tätigkeiten ausgeführt werden.
Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen.
Es gibt aber die Möglichkeit diese 3x zwischen zwei wöchentliche Ruhezeiten auf 9 Stunden zu verkürzen.

Wöchentliche Lenkzeit

Diese darf höchstens 56 Stunden pro Woche betragen.
In einer Doppelwoche darf die wöchentliche Lenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.

Wöchentliche Ruhezeit:

Diese beträgt höchstens 45 Stunden, kann jedoch verkürzt werden auf 24 Stunden. Anschließend muss diese dann innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nachgeholt werden. Zum Beispiel angehangen an die tägliche Ruhezeit oder die Wochenruhezeit.
Also entweder 2x 45 und 1x 24 Stunden, dann jedoch Ausgleich innerhalb von 3 Wochen.

Das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)

Das BAG überwacht den Güterkraftverkehr. Die wesentlichen Aufgaben des BAG sind im GÜKG (Güterkraftverkehrsgesetzes) geregelt und bestehen in der Überwachung des GÜKV und der Beobachtung der Entwicklung des Verkehrsgeschehens.
Kontrolliert wird z.B.
-Sicherheit und Umweltschutz im Straßengüterverkehr z.B. die Einhaltung der Fahrpersonalvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten)
-Gefahrguttransporte
-Vollständigkeit der mitzuführenden Dokumente…
Die Fahrzeugkontrollen erfolgen an Autobahnen, Grenzübergängen, Rast- oder Autohöfen sowie durch Betriebskontrollen.
Beweismittel die hierfür benutzt werden sind die EG-Kontrollgeräte.
Dieses Gerät hält die Arbeitszeit des Fahrers fest. Es wird aufgezeichnet z.B. die Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten und seine Pausen.

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