Güterkraftverkehr Teil Zwei – Der Grenzüberschreitende Güterkraftverkehr
Der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr wird über Genehmigungsurkunden geregelt. Wer dies gewerbsmäßig betreiben will, benötigen nicht nur auf deutschen, sondern auch auf ausländischem Gebieten diese Zulassung. Je nachdem, in welches Land der Transportunternehmer fährt, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten.
Güterkraftverkehr Teil Zwei – Internationale Genehmigungen
Der Grenzüberschreitende Güterkraftverkehr
Gemeinschaftslizenz (EU- Lizenz)
Ein Transportunternehmer, der gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Europäischen Union betreiben will, benötigt eine EU-Lizenz.
Diese Genehmigung berechtigt dazu Transporte zwischen allen 27 EU- Mitgliedsstaaten zu tätigen und erlaubt auch Kabotage Transporte innerhalb eines EU-Landes.
Natürlich kann diese Gemeinschaftslizenz für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden. So darf z.B. ein auf Polen zugelassener LKW innerhalb Deutschlands drei Beförderungen durchführen.
Zusätzlich dürfen mit der EU- Lizenz auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und Island angefahren werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz sind:
Persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit. Näheres kann hierzu im Beitrag Güterkraftverkehr – Teil eins nachgelesen werden.
Die Lizenz gilt 10 Jahre und wird von den dazu beauftragten Stellen der Bundesländer erteilt.
In Bayern sind dies die sog. unteren Verkehrsbehörden.
Neben der EU- Lizenz gibt es noch zwei weitere Lizenzen, zum einen die Bilaterale Genehmigung und zum anderen die CEMT- Genehmigung.
Bilaterale Genehmigung
Die Bilaterale Genehmigung erlaubt den Transport in ein Drittland.
Die Genehmigung gibt es in zwei Ausführungen, zum einen kann man sie für eine Einzelfahrt oder
als Jahresgenehmigung beantragt werden.
Sie gelten ausschließlich für den ausländischen Streckenanteil. Für die innerdeutschen Strecken gilt, die nationale Erlaubnis oder die EU-Lizenz.
Hierfür zuständig ist das Bundesamt in Berlin.
CEMT- Genehmigung (Conférence Européenne des Ministres des Transports)
Mit der CEMT-Genehmigung können Beförderungen im gewerblichen Bereich des Güterverkehrs zwischen den Staaten, die der europäischen Konferenz der Verkehrsminister angehören, durchgeführt werden.
Zu den CEMT-Mitgliedsstaaten gehören zum Beispiel: Türkei, Weißrussland, Bosnien- und Herzegowina oder Russland.
Die Voraussetzungen sind, dass der Unternehmer über eine nationale Erlaubnis oder eine EU- Lizenz verfügt. Die Zuständige Stelle ist das Bundesamt für Güterverkehr BAG.
Man kann die Genehmigung in zwei Formen beantragen, einmal die Jahresgenehmigung (gültig für ein Jahr) und einmal die Kurzzeitgenehmigung (gültig für einen Monat).
Das war der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr. Im nächsten Beitrag erläutern wir die Lenk- und Ruhezeiten, die ein Fahrer einzuhalten hat.